Was ist ein Makler?
Kennen sie den Unterschied zwischen einem Wohnungs- oder Immobilienmakler, Zivil- oder Handelsmakler, Nachweismakler, Vermittlungsmakler, Börsenmakler?
Im Allgemeinen ist ein Makler ein Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen.
Jeder Makler bedarf nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) einer besonderen Erlaubnis. Der rechtliche Rahmen einer Tätigkeit als Makler ist in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) niedergeschrieben.
Zivilmakler unterscheiden sich vom Handelsmakler durch die Vermittlung so genannter Nichthandelsgeschäfte, d.h. zum Beispiel die Vermittlung von Grundstücken, Dahrlehens und Mietverträge. Rechtsgrundlage für den Zivilmakler ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB, da sich sein Tätigkeitsfeld auf Verträge aus dem Zivilrecht bezieht, sprich z.B. Miet- und Kaufverträge.
Ein Handelsmakler hingegen hat seine Rechtsgrundlage, wie der Name schon andeutet, im Handelsgestzbuch HGB. Dieser betreibt als Gewerbe die Vermittlung von Kauf und Verkauf von Gegenständen des Handelsverkehrs wie z.B. konkrete Waren, Wertpapiere und Ähnliches.
Ein Handelsmakler steht als Vermittler in der Pflicht seinen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Um die Interessen der Vertragsparteien zu gewährleisten, befindet sich ein Handelsmakler in einem gesetzlichem Schuldverhältins und unterliegt nach §98 HGB der Sorgfaltspflicht gegenüber den Parteien.
Der Unterschied zwischen einem Nachweismakler und einem Vermittlungsmakler liegt in der Abschlussart eines Vertrages begründet. Der Nachweismakler muss, wie der Name verrät, nur den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss liefern. Dafür muss ein Nachweismakler nicht in direkten Kontakt mit dem Interessenten treten. Es reicht, wenn dieser dem Auftraggeber die Daten des potentiellen und bereits interessierten Kunden weiterleitet. Der Auftraggeber tritt dann selber direkt an den Kunden heran. Nachweismakler müssen in diesem Sinne keine vertragsabschluss-fördernden Maßnahmen unternehmen und auch keine vertraglichen Änderungen zwischen den Parteien aushandeln.
Vermittlungsmakler hingegen müssen direkt vermittelnd tätig werden. Teil ihrer Aufgabe ist es einen noch nicht abschlusswilligen Kunden vom Kauf oder Ähnliches durch Vertragsverhandlungen zu überzeugen. Vermittlungsmakler sind von Gesetzeswegen her zur Neutralität gegenüber beider Parteien verpflichtet. Beim wissentlichen Verschweigen von Mängeln kann ein Vermittlungsmakler daher belangt werden. Ziel eines Vermittlungsmakler ist der konkrete Vertragsabschluss. Bekannteste Formen des Vermittlungsmakler sind Immobilienmakler oder auch die Ehemakler.
Bis 2002 gab es im Börsenbereich ebenfalls unterschiedliche Marklerarten. Man unterscheidete bis damals zwischen amtlichen Makler und Freimakler/ Privatmakler. So war der so genannte Kursmakler ein amtlicher Makler, da er von der Börsenaufsicht auserwählt und vereidigt wurde und beschränkt war in der Tätigung von Eigengeschäften.
Die allseits bekannten Versicherungsmakler sind aus dem Blickwinkel der Neutralität heraus keine wirklichen Makler, da diese in erster Linie ihrem Auftraggeber – einem Vericherungsunternehmen- gegenüber verpflichtet sind.